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Game | Steam
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german |
2 months ago |
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Die vorliegende Endnutzer-Lizenzvereinbarung (im Folgenden als „Lizenzvereinbarung“ bezeichnet) definiert die Bedingungen und Bestimmungen für die Verbreitung des von Arc Systems Works Co., Ltd. produzierten Spielsoftwareprogramms sowie für die Installation und Nutzung durch Nutzer. Bitte lesen Sie die gesamte Endnutzer-Lizenzvereinbarung vor der Nutzung sorgfältig durch.
Bestimmte Spielsoftwareprogramme können außerdem besonderen Nutzungsbedingungen unterliegen (im Folgenden als „Separate Bedingungen“ bezeichnet). Bitte lesen und stimmen Sie diesen separaten Bedingungen zu, bevor Sie dieses Spielsoftwareprogramm erwerben, herunterladen oder installieren.
Nutzer, die mit den Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung und den separaten Bedingungen (falls zutreffend) nicht einverstanden sind, sind nicht berechtigt, das Spielsoftwareprogramm herunterzuladen oder zu installieren.
Nutzer im Alter von 13 bis 18 Jahren (oder zwischen 13 Jahren und dem Alter der gesetzlichen Volljährigkeit im Wohnsitzland des Nutzers) oder Personen mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit dürfen das Programm nur mit Genehmigung eines Elternteils oder gesetzlichen Vertreters installieren, der sich mit den Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung einverstanden erklärt.
Der Begriff „Spielsoftwareprogramm“ umfasst alle Videospiele, Spielsoftware sowie alle enthaltenen Bestandteile (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Charaktere, Szenarien, Welten, Computercode, Bilder, Animationen, Videos, Musik, Texte usw.). Der Begriff umfasst darüber hinaus herunterladbare Inhalte für solche Spiele (einschließlich, aber nicht beschränkt auf DLC, Erweiterungspakete, Battle Passes, Add-Ons, Zusatzsoftware und andere Erweiterungsinhalte für das Spiel) sowie alle zugehörigen Dokumentationen.
Der Begriff „Verkäufer“ bezeichnet die Geschäftseinheit, bei der Nutzer das Spielsoftwareprogramm erworben haben. Die für den Kaufvertrag des Spielsoftwareprogramms geltenden Bedingungen, insbesondere solche, die gesetzliche Konformitätsgarantien, Gewährleistung aufgrund versteckter Mängel, das Rücktrittsrecht und Updates betreffen, sind dem Nutzer durch den Verkäufer mitzuteilen.
Der Begriff „Geistige Eigentumsrechte“ umfasst alle geistigen Eigentumsrechte und gewerblichen Schutzrechte oder deren Teilrechte im Zusammenhang mit dem Spielsoftwareprogramm. Dazu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, folgende Rechte: Urheberrechte, verwandte Schutzrechte, Patente, Patentanmeldungen, Datenbankrechte, Designs, Marken, Domain-Namen, Know-how, Geschäftsgeheimnisse und weitere unten aufgeführte Elemente.
(1) Alle Inhalte des Spielsoftwareprogramms (insbesondere Themen, Objekte, Charaktere, Charakternamen, Handlungsstränge, Texte, Dialoge, spielerische Elemente, Orte, Illustrationen, Konzepte, Grafiken, Animationen, Geräusche, musikalische Werke, Aufnahmen, audiovisuelle Effekte usw.).
(2) Alle durch das Spielsoftwareprogramm generierten Daten und Kommunikationen.
(3) Alle Software, Computercodes (Quellcode und Objektcode), Titel, Betriebsarten, zugehörigen Dokumentation, Anwendungen, integrierte Schnittstellen und kreative Werke, die im Spielsoftwareprogramm enthalten und integriert sind.
Das Spielsoftwareprogramm ist durch geistige Eigentumsrechte, insbesondere das Urheberrecht, geschützt und ist alleiniges Eigentum von Arc System Works sowie Eigentum, das von Arc System Works, seinen Tochtergesellschaften oder Lieferanten vertrieben wird (im Folgenden als „Arc System Works“ bezeichnet). Die Nutzung des Spielsoftwareprogramms unterliegt den Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung.
1. Eingeschränkte Lizenz
(1) Arc System Works gewährt Nutzern eine nicht-exklusive Lizenz zur Installation des Spielsoftwareprogramms auf dem Spielgerät des Nutzers und zur Nutzung ausschließlich zu persönlichen Spielzwecken, vorausgesetzt, die Nutzer halten sich an die Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung.
(2) Nutzer dürfen die ihnen gemäß dem vorhergehenden Absatz gewährten Rechte nicht an Dritte weiterlizenzieren.
(3) Die in Absatz 1 genannten Rechte sind ausschließlich Nutzern als Personen vorbehalten, die die Lizenz zur Nutzung des Spielsoftwareprogramms erworben haben. Nutzer dürfen diese Rechte nicht an Dritte übertragen. Darüber hinaus gilt diese Lizenzvereinbarung ausschließlich für das Spielsoftwareprogramm und nicht für Remaster, Remakes, Reboots, Fortsetzungen (z. B. Prequels, Sequels, Spin-offs), Ports oder andere Versionen des Spielsoftwareprogramms.
2. Bereitstellung zusätzlicher Programme und Modifikationen
(1) Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 3 des vorhergehenden Artikels ist Arc System Works dazu berechtigt zusätzliche Programme und Modifikationen des Spielsoftwareprogramms bereitstellen, um den Inhalt zu ändern, Funktionen zu erweitern, Inhalte hinzuzufügen, Fehler zu beheben usw. Die Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung gelten auch für solche zusätzlichen Programme und Modifikationen.
(2) Zusätzliche Programme und Modifikationen werden grundsätzlich kostenlos bereitgestellt, es sei denn, Arc System Works entscheidet separat, diese gegen Gebühr bereitzustellen.
(3) Die Bereitstellung zusätzlicher Programme und Modifikationen, einschließlich der Entscheidung, ob diese kostenlos oder gegen Gebühr bereitgestellt werden, liegt im Ermessen von Arc System Works. Arc System Works ist nicht verpflichtet, zusätzliche Programme und Modifikationen bereitzustellen.
3. Authentifizierung
(1) Bei Nutzung des Spielsoftwareprogramms müssen Nutzer möglicherweise bei jedem Programmstart auf eine von Dritten bereitgestellte Spieleplattform (z. B. die STEAM-Plattform von Valve Corporation, im Folgenden als „Plattform Dritter“ bezeichnet) zugreifen. In solchen Fällen müssen die Nutzer die Plattform Dritter gemäß den Nutzungsbedingungen und anderer Bestimmungen des Drittanbieters verwenden.
(2) Arc System Works ist in keiner Weise für die Nutzung einer Plattform Dritter durch die Nutzer verantwortlich und übernimmt keine Haftung für deren Nutzung. Nutzer müssen sich bei Anfragen bezüglich einer Plattform Dritter direkt an den jeweiligen Drittanbieter wenden, es sei denn, die Anfrage steht in direktem Zusammenhang mit der Nutzung des Spielsoftwareprogramms.
(3) Sollte die Anmeldung auf einer Plattform Dritter erforderlich sein, um das Spielsoftwareprogramm zu nutzen, besteht die Möglichkeit, dass das Spielsoftwareprogramm außerhalb des Landes oder der Region, in dem/der das Spielsoftwareprogramm erworben wurde, nicht gestartet werden kann. In solchen Fällen müssen Nutzer das Spielsoftwareprogramm im Land oder der Region verwenden, die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Lizenz angegeben wurde.
4. Geistige Eigentumsrechte
Arc System Works besitzt alle Rechte, Titel und Ansprüche am und zum Spielsoftwareprogramm sowie alle geistigen Eigentumsrechte im Zusammenhang mit dem Spielsoftwareprogramm und seinen Funktionen und Bestandteilen.
5. Verbotene Handlungen
(1) Nutzer dürfen das Spielsoftwareprogramm weder ganz noch in Teilen kopieren, replizieren, übersetzen, zurückentwickeln, rückkompilieren, modifizieren, anpassen, zusammenführen, konvertieren, zerlegen oder dekompilieren noch versuchen, den Quellcode abzuleiten, zu extrahieren oder zu nutzen oder abgeleitete Werke auf der Grundlage des Spielsoftwareprogramms zu erstellen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Arc System Works. Nutzer dürfen zudem keine Hinweise auf geistige Eigentumsrechte im Spielsoftwareprogramm ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Arc System Works entfernen.
(2) Das Spielsoftwareprogramm wird Nutzern als einziges Produkt lizenziert. Eine Trennung der Programmkomponenten zur Nutzung auf mehreren Computern ist nicht gestattet.
Im Rahmen der den Nutzern eingeräumten Lizenz dürfen Nutzer das Spielsoftwareprogramm nur zu persönlichen, nicht-kommerziellen Zwecken verwenden. Folglich ist Nutzern nicht gestattet, das Spielsoftwareprogramm in folgender Weise zu verwenden:
(3) Verkauf, Vertrieb oder Übertragung von Kopien oder Fälschungen des Spielsoftwareprogramms an Dritte auf irgendeine Weise, oder Vermietung, Leasing oder Weitergabe der Lizenz des Spielsoftwareprogramms an Dritte ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Arc System Works;
(4) Nutzung des Spielsoftwareprogramms zu kommerziellen oder Werbezwecken in irgendeiner Weise;
(5) Nutzung des Spielsoftwareprogramms für illegale oder unmoralische Zwecke;
(6) Nutzung des Spielsoftwareprogramms zu anderen als den von Arc System Works in dieser Lizenzvereinbarung festgelegten Zwecken;
(7) Verwendung oder Ermöglichung der gleichzeitigen Nutzung des Spielsoftwareprogramms auf mehreren Computern, Konsolen, Mobilgeräten, Kleingeräten oder Personal Digital Assistants ohne zusätzliche Lizenz (diese kann von autorisierten Dritten wie einem Verkäufer bereitgestellt werden, sofern Nutzer den Kauf- oder Dienstleistungsbedingungen zustimmen);
(8) Nutzung oder Bereitstellung des Spielsoftwareprogramms für die Nutzung über ein Netzwerk (einschließlich Online-Nutzung), einschließlich eines Mehrbenutzer- oder Fernzugriffsystems, sofern nicht ausdrücklich anders von Arc System Works angegeben und die Nutzer den Nutzungsbedingungen des Spielsoftwareprogramms zugestimmt haben;
(9) Nutzung von Drittsoftware, die von Arc System Works nicht ausdrücklich zugelassen wurde, in Verbindung mit dem Spielsoftwareprogramm;
(10) Entfernung, Deaktivierung oder Umgehung von urheberrechtlichen Hinweisen oder Referenzen im Spielsoftwareprogramm oder Kopieren von geschützten Softwareinhalten des Spielsoftwareprogramms;
(11) Export oder Reexport des Spielsoftwareprogramms, seiner Kopien oder Adaptionen unter Verstoß gegen geltende Gesetze und Vorschriften;
(12) Erstellen von ausführbaren Dateien oder Spielsoftwareprogrammen, die die Daten oder Funktionen des Spielsoftwareprogramms imitieren;
Das Spielsoftwareprogramm darf ausschließlich von autorisierten Quellen heruntergeladen werden. Das Spielsoftwareprogramm darf nicht über ein Netzwerk zur Verfügung gestellt werden, über das es von anderen heruntergeladen werden kann.
6. Kündigung
Diese Lizenzvereinbarung gilt bis zu ihrer Beendigung oder Kündigung. Nutzer können diese Lizenzvereinbarung jederzeit kündigen, indem sie das Spielsoftwareprogramm von ihrem Speichermedium löschen oder deinstallieren und alle Kopien des Spielsoftwareprogramms in ihrem Besitz vernichten.
Sollten Nutzer gegen die Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung verstoßen, kann Arc System Works diese Lizenzvereinbarung je nach Schwere des Verstoßes kündigen. Ein geringfügiger Verstoß (z. B. ein Verstoß gegen gesetzliche oder regulatorische Verpflichtungen oder ein solcher, der keinen wesentlichen Verstoß darstellt) oder ein schwerwiegender Verstoß (z. B. ein Verstoß gegen Artikel 5 „Verbotene Handlungen“ oder Artikel 5 „
Im Falle eines wesentlichen Verstoßes kann Arc System Works diese Lizenzvereinbarung sofort und automatisch kündigen, indem Nutzer schriftlich benachrichtigt werden (gegebenenfalls per E-Mail).
7. Exportbeschränkungen
Nutzer müssen alle Gesetze und Vorschriften Japans sowie anderer Länder einhalten und dürfen das Spielsoftwareprogramm nicht in ein Land exportieren, über das ein Handelsverbot durch Japan gemäß dem Außenwirtschaftsgesetz und der Exportkontrollverordnung verhängt wurde, noch das Spielsoftwareprogramm über das Internet übertragen oder auf andere Weise exportieren.
8. Haftungsbeschränkung
Im größtmöglichen, nach geltendem Recht zulässigen Umfang übernimmt Arc System Works keine Gewähr für den kontinuierlichen oder fehlerfreien Betrieb des Spielsoftwareprogramms oder dafür, dass etwaige Fehler im Spielsoftwareprogramm behoben werden. Das Spielsoftwareprogramm wird ohne jegliche Garantie zur Verfügung gestellt, außer soweit dies ausdrücklich in dieser Lizenzvereinbarung festgelegt ist, und im Rahmen der nach geltendem Recht zulässigen Grenzen. Die nachfolgende Garantie definiert den Umfang der Haftung und der Gewährleistung von Arc System Works sowie die Abhilfemaßnahmen der Nutzer.
Im größtmöglichen, nach geltendem Recht zulässigem Umfang schließt Arc System Works ausdrücklich jegliche Garantie im Hinblick auf das Spielsoftwareprogramm aus. Das Spielsoftwareprogramm wird „wie es ist“ ohne jegliche ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung bereitgestellt. Dies schließt ein, ist aber nicht beschränkt auf, jegliche stillschweigende Garantien und/oder Bedingungen hinsichtlich der Marktgängigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck, zufriedenstellender Qualität, Leistung oder Nichtverletzung von geistigen Eigentumsrechten im Hinblick auf das Spielsoftwareprogramm.
Alle Risiken, die mit der Nutzung oder Leistung des Spielsoftwareprogramms (einschließlich Kommunikation im Spiel) verbunden sind, gehen zu Lasten der Nutzer.
9. Änderungen dieser Vereinbarung
Arc System Works kann diese Lizenzvereinbarung nach eigenem Ermessen ändern, wenn dies aus den folgenden Gründen erforderlich ist: (i) zur Berücksichtigung der technologischen Entwicklung des Spielsoftwareprogramms oder der Medien, auf denen es genutzt wird; (ii) aus rechtlichen, regulatorischen, technischen oder sicherheitsrelevanten Gründen; oder (iii) wenn die Änderungen den Kunden nicht benachteiligen und das ursprüngliche vertragliche Gleichgewicht gewahrt bleibt.
Änderungen der grundlegenden Verpflichtungen dieser Lizenzvereinbarung, die den Zweck von Artikel 1 ändern könnten, unterliegen nicht dem einseitigen Änderungsrecht von Arc System Works.
Änderungen dieser Lizenzvereinbarung werden Nutzern über die Website des Verkäufers zum Zeitpunkt des Kaufs des Spielsoftwareprogramms oder auf andere geeignete Weise mitgeteilt.
10. Sonstiges
(1) Diese Vereinbarung unterliegt den Gesetzen Japans und ist nach diesen auszulegen.
(2) Alle rechtlichen Streitigkeiten, die aus dieser Vereinbarung entstehen, werden durch gerichtliche Verfahren entschieden, wobei das Bezirksgericht Tokio in erster Instanz zuständig ist.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung nach geltendem Recht ungültig sein, so beschränkt sich die Ungültigkeit auf diese Bestimmung. Alle übrigen Bestimmungen der Vereinbarung behalten in vollem Umfang ihre Gültigkeit.
(4) Die Originalsprache dieser Vereinbarung ist Englisch; Übersetzungen dienen nur zu Informationszwecken. Soweit nach geltendem Recht zulässig, verzichten Nutzer auf jedes Recht, diese Vereinbarung in einer anderen Sprache zu verlangen oder auszulegen.
Am 11. September 2025 in Kraft gesetzt